Der Amtsbericht der Gemeinde vom 27. November 2020 wurde ihm schliesslich mit Verfügung vom 4. Januar 2021 zugestellt. Die Rüge der Befangenheit mit Eingabe vom 28. Januar 2021 erweist sich damit als zu spät, da der Beschwerdeführer über zwei Monate wusste, dass die Gemeinde einen Amtsbericht verfassen wird und da er anfangs Januar 2021 auch Kenntnis des konkreten Berichts erhielt. Eine Ausnahme, welche ein längeres Zuwarten als sechs bis sieben Werktage rechtfertigen könnte, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Auch aus diesem Grund ist daher auf die Rüge der Befangenheit nicht einzutreten.