a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Amtsbericht der Gemeinde, die zugleich Bauherrschaft sei, sei aus den Akten zu weisen. Wenn die Bauherrschaft wie hier zugleich Baupolizeibehörde sei, so sei diese im Baubewilligungsverfahren keine neutrale Institution, sondern Interessenvertreterin. Der Verantwortliche für den Amtsbericht, Gemeinderat B.________, sei zudem befangen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG6. Dieser sei 2015 an der Bewilligung des Kredites von CHF 195 000.00 für die Sanierung und Umgestaltung des Friedhofs beteiligt gewesen und habe folglich ein Interesse an der Erteilung der Baubewilligung.