Die damit verbundene Änderung des Umgebungsbildes ist gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers von dessen Parzelle sichtbar. Es scheint auch wahrscheinlich, dass lärmige Arbeiten auf dem südöstlichen Friedhofareal (Rasenmäher, Laubbläser usw.) beim bloss 60 m entfernten Grundstück des Beschwerdeführers trotz der dazwischenliegenden Gebäudereihe wahrnehmbar sind. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer unmittelbar in eigenen 4 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 35–