Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt zwar nicht direkt an das Friedhofareal an, sondern ist durch eine Häuserreihe davon getrennt. Der Abstand ist jedoch mit 60 m relativ klein und klar unter der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erwähnten Grenze von etwa 100 m. Dazu kommt, dass das Bauvorhaben die Rodung eines grossen Teils des Baumbestands entlang der südwestlichen Grenze des Friedhofareals hin zur Bauzone vorsieht. Die damit verbundene Änderung des Umgebungsbildes ist gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers von dessen Parzelle sichtbar.