Dabei führte es aus, die direkte Sicht vom Grundstück des Beschwerdeführers auf das Friedhofareal sei beeinträchtigt. Von grossflächigen Lärmimmissionen durch das Bauvorhaben sei nicht auszugehen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine deutlich wahrnehmbare Lärmzunahme durch das Bauvorhaben. Ausserdem würde der Hügel und die genannte Gebäudereihe die Parzelle des Beschwerdeführers vor möglichen Lärmimmissionen abschirmen.