d) Die Gemeinde vertrat im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einsprache legitimiert sei. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten sei das Friedhofareal von seiner Liegenschaft aus nicht einsehbar. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer mehr als die Allgemeinheit von diesem Bauvorhaben betroffen sein sollte.5 Das Regierungsstatthalteramt erachtete die Legitimation ebenfalls als fraglich, behandelte jedoch die Rügen des Beschwerdeführers aus prozessökonomischen Gründen. Dabei führte es aus, die direkte Sicht vom Grundstück des Beschwerdeführers auf das Friedhofareal sei beeinträchtigt.