3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 23. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2021 unter Verweis auf die Akten im Verfahren auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2021 nochmals Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen