b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten, den vorhandenen Fotos und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahmen genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Augenschein, Einholen von Expertisen und Fachberichten, Editionsbegehren, Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.38