a) Zusammenfassend verstösst der geplante Neubau gegen das Erfordernis der Identitätswahrung und die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Das AGR hat dem Bauvorhaben zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt. Dass andere Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG zur Anwendung gelangen könnten, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Insgesamt ist dem Bauvorhaben in Gutheissung der Beschwerden der Bauabschlag zu erteilen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Saanen vom 3. Dezember 2020 und die Verfügung des AGR vom 19. Juni 2020 sind aufzuheben.