Dazu kommt hier, dass sich das äussere Erscheinungsbild auch sonst stark verändert (vgl. E. 6c/d) und insbesondere die zahlreichen zusätzlichen Fenster und Terrassen- und Balkontüren sowie die Änderungen bei den Dachaufbauten für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sind. Auch diese Veränderungen überschreiten das nach Art. 24c Abs. 4 RPG zulässige Mass. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die ebenfalls umstrittenen Veränderungen der Raumhöhen gestützt auf diese Bestimmung bewilligungsfähig wären. 37 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2