Wohnnutzung begründet werden. Jedoch wird der Platzbedarf von Ferienhäusern und - wohnungen restriktiver beurteilt, als derjenige von ganzjährig bewohnten Bauten.37 Da die Balkone auch nicht für eine energetische Sanierung nötig sind und – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – nicht darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern, kann dieses Vorhaben gestützt auf Art. 24c Abs. 4 RPG nicht bewilligt werden.