Die ersuchten Balkone im geplanten Umfang dienen damit der Befriedigung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengen den Rahmen der zeitgemässen Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dies gilt umso mehr, als mit diesen Balkonen zusätzliche Aufenthaltsfläche für ein Ferienhaus geschaffen werden soll. Es würde zwar nicht zu einem anderen Ergebnis führen, wenn es sich hier nicht um ein Ferienhaus, sondern um ein ganzjährig bewohntes Wohnhaus handeln würde. Denn so oder anders geht die Fläche der neu geplanten Balkone für eine zeitgemässe Wohnnutzung zu weit. Auch bei Ferienhäusern können Veränderungen grundsätzlich mit der Notwendigkeit der zeitgemässen