Bereits der 12 m lange Balkon auf Höhe des Obergeschosses überschreitet das Mass, welches nötig ist, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand zu bringen, bei Weitem. Erst Recht gilt dies in Kombination mit dem zusätzlich geplanten Balkon im Dachgeschoss. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass das Ferienhaus über eine hauseigene Terrasse sowie einen grossen Umschwung mit Rasenfläche verfügt, welche von der Eigentümerschaft ebenfalls in Anspruch genommen werden kann. Die ersuchten Balkone im geplanten Umfang dienen damit der Befriedigung von über den üblichen Standard hinausgehenden Komfortansprüchen und sprengen den Rahmen der zeitgemässen Wohnnutzung im Sinne von Art.