Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung (vgl. E. 2c) ist das umstrittene Bauvorhaben jedoch trotzdem nicht mit Art. 24c Abs. 4 RPG vereinbar. So können insbesondere die vorgesehenen Balkone im geplanten Umfang nicht mehr als für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig betrachtet werden. Der Neubau sieht auf Höhe des Obergeschosses einen über die ganze Fassadenlänge verlaufenden Balkon (12.04 m lang, 1.68 m breit) und auf Höhe des Dachgeschosses einen weiteren Balkon (4.6 m lang, 1.4 m breit) vor. Bereits der 12 m lange Balkon auf Höhe des Obergeschosses überschreitet das Mass, welches nötig ist, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand zu bringen, bei Weitem.