RPG ein Vergleich des äusseren Erscheinungsbildes vorzunehmen und zu prüfen, ob die diesbezüglichen Veränderungen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Damit ist auch gesagt, dass bei der Prüfung von Art. 24c Abs. 4 RPG das hier vorgesehene unterirdische Volumen durch das neue Untergeschoss – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 6 bis 10 – nicht von Relevanz ist.