RPG vielmehr grundsätzlich zulässig. Entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 bis 5 setzt daher der Entscheid für eine Neubaute keine Notwendigkeit des Abbruchs für die zeitgemässe Wohnnutzung, eine energetische Sanierung aus Gründen der Einpassung in die Landschaft voraus. Vielmehr ist auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau gestützt auf Art. 24c Abs. 4 RPG ein Vergleich des äusseren Erscheinungsbildes vorzunehmen und zu prüfen, ob die diesbezüglichen Veränderungen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.