d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist Art. 24c Abs. 4 RPG auf alle Bauten und Anlagen, die unter den Geltungsbereich von Art. 24c RPG fallen, anwendbar. Ein Vorbehalt zugunsten von Ferienhäusern ergibt sich weder aus den rechtlichen Grundlagen noch aus der Rechtsprechung. Dem Beschwerdegegner ist jedoch insofern recht zu geben, als die Wahl eines Abbruchs und Neubaus anstelle einer Erneuerung nicht grundsätzlich eine Verletzung von Art. 24c Abs. 4 RPG darstellt. Ein Abbruch und Neubau ist unter Art. 24c RPG vielmehr grundsätzlich zulässig.