Solle diese Mindesthöhe mit der zusätzlichen Isolation jedoch bestehen bleiben, führe dies automatisch zu einer Volumenerhöhung. Die Hauptnutzfläche werde im Vergleich zum heutigen Zustand sogar leicht reduziert. Die Balkone würden die bestehende ausladende Seitenlaube ersetzen, welche optisch wenig ansprechend sei. Die Balkone würden daher auch eine gestalterische Verbesserung darstellen. Die Auffassung, wonach die Wahl eines Abbruch- und Neubauprojekts anstelle einer Erneuerung grundsätzlich eine Verletzung von Art. 24c Abs. 4 RPG darstelle, sei systemwidrig. Art. 24c RPG lasse den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau ausdrücklich und bedingungslos zu.