Diese würden nicht als Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild gelten und nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Die oberirdischen Erweiterungen seien insbesondere durch Wahrung der Raumhöhen an die Mindesthöhe von 2.3 m und Isolationsmassnahmen begründet und deshalb gerechtfertigt. Die Volumenerweiterung beschränke sich auf Wärmeisolationen auf dem Dach und gegenüber dem Untergeschoss sowie auf Wärme- und Trittschalldämmungen zwischen den Geschossen. Es treffe zu, dass die Raumhöhe bereits beim bestehenden Haus teilweise 2.3 m beträgt. Solle diese Mindesthöhe mit der zusätzlichen Isolation jedoch bestehen bleiben, führe dies automatisch zu einer Volumenerhöhung.