Der Beschwerdegegner argumentiert, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Wohnbaute handle, sei es im Lichte der Entstehungsgeschichte von Art. 24c Abs. 4 RPG fraglich, ob diese Bestimmung bei einem Abbruch und Neubau eines Ferienhauses uneingeschränkt Geltung habe. Ungeachtet dessen genüge die geplante Volumenerweiterung diesen Vorgaben vollumfänglich. Die Erweiterungen im Vergleich zum altrechtlichen Bestand würden hauptsächlich unterirdische Bauteile betreffen. Diese würden nicht als Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild gelten und nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.