Schliesslich bestehe auch kein Anlass, das bestehende Gebäude aus Gründen der Einpassung in die Landschaft abzubrechen und durch einen wesentlich anderen Neubau zu ersetzen. Auch die Beschwerdeführenden 6 bis 10 argumentieren, das bestehende Gebäude verfüge über eine grosse Gesamtfläche, bei welcher nicht behauptet werden könne, dass für das zeitgemässe Wohnen eine Erweiterung nötig sei. Beim Gebäude sei sodann keine energetische Sanierung vorgesehen und von einer besseren Einpassung in die Landschaft könne keine Rede sein. Erweiterungen ausserhalb des Volumens würden wegen Art. 24c Abs. 4 RPG nur in seltenen Fällen bewilligt.