43 Abs. 3 Bst. c RPV nur noch realisiert werden, wenn sie gegen aussen nicht wahrnehmbar in Erscheinung treten würden. Daher habe das AGR im Jahr 2016 die Praxis entwickelt, dass voll unterirdische Volumen, welche gegen aussen nicht in Erscheinung treten, bei der Volumenberechnung nicht mitzuzählen seien (hingegen vollumfänglich bei der Flächenberechnung). b) Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 bringen vor, das bestehende 32 Vgl. Umgebungsplan sowie ansatzweise erkennbar auf dem Grundrissplan des Untergeschosses sowie auf dem