Das AGR führte hierzu in seiner Verfügung vom 19. Juni 2020 aus, mit Blick auf den Plan «Berechnung Volumen 1:200» des Beschwerdegegners erhelle sich schnell, dass sich die oberirdischen Zusatzvolumina auf die energetische Sanierung (Dacheindeckung + 30 cm dicker) sowie auf die zeitgemäss notwendige Bodendicke (inkl. Trittschallisolierung in den Geschosssen je + 22 cm) beschränke. Dies ergebe ein bestehendes Volumen von insgesamt 749 m3, bei einem heute bestehenden Volumen von 685.91 m3. Dies entspreche den Erfahrungen des AGR in ähnlich gelagerten Fällen. Aufgrund von Art. 24c Abs. 4 RPG könnten auch Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Bst.