a) Umstritten ist sodann die Einhaltung von Art. 24c Abs. 4 RPG, wonach Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nur zulässig sind, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.