In der Summe führen diese Veränderungen dazu, dass die Wesensgleichheit mit dem geplanten Neubau nicht mehr gewahrt ist. Das Erfordernis der Identitätswahrung wird – unabhängig von der nicht näher geprüften Frage der quantitativen Obergrenzen nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV – nicht eingehalten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kann bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. 7. Art. 24c RPG, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes