d) Es trifft zwar zu, dass es sich beim Neubau noch immer um ein Ferienhaus handeln soll und die Zweckbestimmung/Nutzungsart damit dieselbe bleibt. Auch orientiert sich das Neubauprojekt hinsichtlich Dach- und Fassadenmaterialisierung am bestehenden Chalet. Dennoch kann bei den aufgeführten Veränderungen (E. 6c) in der Gesamtbetrachtung nicht mehr von untergeordneten Änderungen gesprochen werden. Vielmehr verändert sich das äussere Erscheinungsbild der Baute aufgrund der geänderten Ausrichtung, den grösseren Dimensionen und den weitgehenden Veränderungen der Fassaden erheblich. Sowohl das Dach als auch die Hauptfassade werden im Vergleich zum alten Gebäude deutlich länger.