Wie bereits ausgeführt (E. 3c) hat sich AGR in seiner Verfügung vom 19. Juni 2020 nicht zur Voraussetzung der Wahrung der Identität bzw. der Wesensgleichheit des geplanten Bauvorhabens im Vergleich zum bestehenden Gebäude geäussert. Auch in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 zur Voranfrage fehlte eine Stellungnahme hierzu. So führte das AGR darin lediglich aus, dass die Frage der Wesensgleichheit der Baute (Umfang, Erscheinung und Bestimmung) durch das AGR – mangels Fassadenplänen – (noch) nicht beurteilt werden könne. Schliesslich liess sich die Fachbehörde auch in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu dieser Frage vernehmen.