Die beanstandeten Stützmauern seien zu einem grossen Teil bereits vorbestehend. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass auch ein bereits vor dem 1. Juli 1972 bestehender, gehobener Standard unter Besitzstandsschutz stehe, weitergeführt und im Rahmen der Wahrung der Identität auch in gewissem Mass gesteigert werden dürfe.