Es werde am ortsüblichen und prägenden Chalet-Stil festgehalten, die bestehende Fassadenaufteilung werde übernommen. Die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung würden sogar verringert, da störende Elemente wie der unansehnliche Garagenanbau oder Nebenräume in ein neues Untergeschoss verlegt würden. Die Erschliessung erfolge unverändert ab der K.________strasse. Die mit der Garageneinfahrt einhergehenden Terrainveränderungen seien als geringfügig einzustufen. Die beanstandeten Stützmauern seien zu einem grossen Teil bereits vorbestehend.