Der Beschwerdegegner führt aus, bei der Frage der Identitätswahrung seien nicht Detailelemente entscheidend, vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Gefordert sei nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu. Die Zweckbestimmung (Nutzung als Ferienhaus) bleibe dieselbe. Die Hauptnutzfläche werde nicht vergrössert, sondern sogar leicht verkleinert. Das äussere Erscheinungsbild werde ebenfalls in den wesentlichen Zügen gewahrt. Es werde am ortsüblichen und prägenden Chalet-Stil festgehalten, die bestehende Fassadenaufteilung werde übernommen.