Die hohen Baukosten seien auch ein Indiz dafür, dass die Identität der Baute nicht mehr gewahrt sei. Die Beschwerdeführenden 6 bis 10 bringen vor, der Strassenneubau sei bei der Frage der Wesensgleichheit nicht miteinbezogen worden. Die neue, breite Zufahrt sei nicht vergleichbar mit dem bisherigen Karrweg. Diese Erschliessung verändere die Umgebung massiv. Grundsätzlich habe der Neubau nichts mit dem vorbestehenden Gebäude zu tun, weshalb das Erfordernis der Identität nicht erfüllt sei. 21 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).