a) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV nicht mehr gewahrt ist. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 rügen, der Neubau weise einen anderen Grundriss und wesentlich veränderte Gebäudeproportionen auf. Der Standort werde um mehrere Meter verschoben. Das äussere Erscheinungsbild werde wesentlich verändert. So seien anstelle der typischen Seitenlaube beim Neubau sowohl im Ober- als auch im Dachgeschoss an der Hauptfassade ausladende Balkone vorgesehen. Es seien sodann insgesamt zehn 2 m hohe Glastüren vorgesehen, während das bestehende Haus dort keine Türen aufweise.