Aus den Fotos in den Vorakten ergibt sich, dass das geplante Gebäude ausreichend profiliert ist. Die Beschwerdeführenden beanstanden dies auch nicht, sondern machen geltend, die neue Zufahrt sei nicht profiliert worden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. So wurde die neue Zufahrt mit Pflöcken gekennzeichnet20, was nicht zu beanstanden ist. 5. Art. 24c RPG, Grundsätze a) Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 19. Juni 2020 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Sowohl die Beschwerdeführenden 1 bis 5 als auch die Beschwerdeführenden 6 bis 10 sind der Ansicht, dass diese Ausnahmebewilligung zu Unrecht erteilt wurde.