26 Abs. 3 BewD17 ein. Zwar ging in der ersten Publikation die beantragte Ausnahme für die Unterschreitung des Waldabstands vergessen, die zweite Publikation enthielt dann jedoch auch dieses Ausnahmegesuch. Was die Umschreibung des Bauvorhabens betrifft, so wird grundsätzlich kein hoher Detaillierungsgrad verlangt; gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD genügt eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens. An die Formulierung dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden.18