b) Wieso die Baupublikation unvollständig oder nicht aussagekräftig sein soll, begründen die Beschwerdeführenden 1 bis 5 in ihrer Beschwerde nicht. Es ist daher fraglich, ob auf diesen Einwand überhaupt eingetreten werden kann (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Unabhängig davon ist nicht erkennbar, was an den vorgenommenen Baupublikationen mangelhaft sein soll. Die Vorinstanz liess sowohl das ursprüngliche Baugesuch vom 16. November 2018 als auch die Projektänderung vom 11. Oktober 2019 publizieren16 und hielt dabei die Vorgaben von Art. 26 Abs. 3 BewD17 ein.