Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Frage der Identitätswahrung / Wesensgleichheit war Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführenden hatten damit Gelegenheit, sich hierzu zu äussern und zu den Entgegnungen des Beschwerdegegners hierzu Stellung zu nehmen. Der vorliegende Entscheid geht sodann auf diese Frage im Detail ein (E. 6). Die Gehörsverletzung konnte so geheilt werden.