Eine Beurteilung der Wesensgleichheit fehlte damit auch in dieser Stellungnahme gänzlich. Die Wahrung der Identität ist eine grundlegende Voraussetzung für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Indem sich das AGR in seiner Verfügung mit diesem wesentlichen Gesichtspunkt nicht auseinandersetzte, hat es die Verfügung ungenügend begründet und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.