Es trifft zu, dass sich das AGR in seiner Verfügung vom 19. Juni 2020 nicht zur Voraussetzung der Wahrung der Identität bzw. der Wesensgleichheit des geplanten Bauvorhabens im Vergleich zum bestehenden Gebäude geäussert hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners machte das AGR diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2018 zur Voranfrage sodann nicht bloss einen Vorbehalt in Bezug auf die Fassaden, sondern führte aus, dass die Frage der Wesensgleichheit der Baute (Umfang, Erscheinung und Bestimmung) durch das AGR – mangels Fassadenplänen – (noch) nicht beurteilt werden könne. Eine Beurteilung der Wesensgleichheit fehlte damit auch in dieser Stellungnahme gänzlich.