Der Beschwerdegegner entgegnet, das AGR habe in seiner Stellungnahme zur Voranfrage vom 13. Juni 2018 bei der Wesensgleichheit einzig aufgrund der damals noch fehlenden Fassadenpläne einen Vorbehalt gemacht. Es habe damit zu bekennen gegeben, dass die Identität der Baute gewahrt ist, wenn die projektierte Fassadengestaltung mit der bestehenden Fassade vereinbar sei. Zwar sei das AGR in seiner Verfügung nicht explizit darauf zurückgekommen. Es habe sich jedoch anhand der aktenkundigen Fotos und Fassadenpläne ein Bild machen und sich vergewissern können, dass die Identität tatsächlich gewahrt sei.