Sie beanstanden einzig, dass ihnen die Vorinstanz keine Gelegenheit bot, zu diesen Plänen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz führte im Begleitschreiben vom 26. November 2020 zwar aus, dass auf eine weitere Stellungahme seitens der Einsprechenden verzichtet werden kann. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie diesen das Einreichen einer weiteren Eingabe verbot. Sie war auch nicht gehalten, den Einsprechenden hierzu unter Fristansetzung ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen. Vielmehr bestand die Möglichkeit zur Stellungnahme gestützt auf das generelle Replikrecht. Der Vorwand der Beschwerdeführenden 1 bis 5 erweist sich als unbegründet.