Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben mit diesen Anpassungen nicht geändert wurde und dass diese Unterlagen den Beschwerdeführenden vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids am 3. Dezember 2020 zugestellt wurden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 beanstanden sodann nicht, dass ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser angepassten Pläne bis zum Versand des Entscheids zu wenig Zeit für eine Stellungnahme hierzu zur Verfügung gestanden wäre. Sie beanstanden einzig, dass ihnen die Vorinstanz keine Gelegenheit bot, zu diesen Plänen Stellung zu nehmen.