b) Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 beanstanden weiter, die Vorinstanz habe ihnen keine Gelegenheit gegeben, zu den von dieser Ende November 2020 per E-Mail eingeforderten und vom Beschwerdegegner in letzter Minute eingereichten Plänen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdegegner entgegnet, über den Eingang der neuen Pläne seien die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. November 2020 orientiert worden. Hätten sich die Beschwerdeführenden hierzu äussern wollen, hätten sie dies ohne weiteres vor dem Bauentscheid vom 3. Dezember 2020 machen oder beantragen können. In der Beschwerde würden sie in keiner Weise Bezug auf diese Pläne nehmen. Der Einwand sei höchstens theoretischer Natur.