Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.12 Ob die Vorinstanz, welche das Vorhaben bewilligte, auf die beantragten Beweismassnahmen verzichten durfte, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit anderem