e) Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind die Eigentümerschaft der unmittelbar angrenzenden Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. V.________ und sind an diesem Standort wohnhaft. Die Beschwerdeführerin 5 ist Eigentümerin der vom Bauvorhaben rund 50 m entfernten Liegenschaft Saanen Grundbuchblatt Nr. W.________ und bewohnt diese zusammen mit dem Beschwerdeführer 4. Die ebenfalls unmittelbar an die Bauparzelle angrenzenden Parzellen Saanen Grundbuchblatt Nrn. Y.________ und D.________ sind im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden 6, 8, 9 und 10;