4. Mit Verfügung vom 5. März 2021 gab das Rechtsamt davon Kenntnis, dass es zusätzlich die Vorakten des AGR zum umstrittenen Bauvorhaben ediert habe. Zudem stellte es dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gestützt auf dessen Akteneinsichtsgesuch die amtlichen Akten der Vorinstanz und des AGR zur Einsicht zu. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 9. April 2021 die Kostennote ein, verzichtete jedoch auf eine weitere Stellungnahme. Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführenden 1 bis 5 ging am 12. April 2021 ein. Die Beschwerdeführenden 6 bis 10 äusserten sich in der Sache nicht mehr.