Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 2662.35 (Honorar CHF 2400.–, Kleinspesenpauschale CHF 72.–, Mehrwertsteuer CHF 190.35). Gemäss Begleitschreiben zur Kostennote beläuft sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren exklusiv dem im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 angefallenen Aufwand und exklusiv Mehrwertsteuer auf CHF 1854.–. Diese Kosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 1854.– zu ersetzen.