12/14 BVD 110/2021/56 (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV36). Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2800.– festgelegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.