d) Es besteht somit nach dem heutigen Stand der Wissenschaft kein Anlass zur Annahme, dass bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte resp. von den bewilligungsfähigen Frequenzen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, die es rechtfertigte, diese nicht zu bewilligen. Die entsprechende Rüge erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Baubewilligung wird bestätigt. 9. Verfahrenskosten