Es könne daher nicht mehr von rein psychologischen Auswirkungen von Mobilfunkantennen ausgegangen werden. Sinngemäss machen sie damit geltend, eine Antenne dürfe auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Anlagegrenzwerte eingehalten wären, da diese verfassungs- und gesetzeswidrig resp. insbesondere mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar seien. b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es seien bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen nachgewiesen worden. Entgegen der Darstellung der 27 Vgl. BGer 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April