b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es gebe durchaus ein QS-System, dessen Zulässigkeit das Bundesgericht bestätigt habe. Mit dem bestehenden QS-System könnten auch adaptive Antennen überwacht werden. Die bewilligte Sendeleistung werde beim QS-System der beantragten Antenne hinterlegt, so dass dieses deren Einhaltung prüfe und sicherstelle. Damit werde die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Qualitätssicherung vollumfänglich erfüllt. c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des umstrittenen Bauvorhabens. Inwiefern das BAFU seiner Koordinationspflicht genügend nachkommt oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.